Elternbrief vom 02.12.2021

Rückkehr zur Maskenpflicht

Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,

wie Sie sicherlich in der Presse bereits mitbekommen haben, gelten ab heute neue Regelungen für den Unterrichtsbetrieb. Darüber möchte ich Sie hiermit informieren:

Maskenpflicht

Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird ab heute, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt.

Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.

Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.

Auch während des Schülertransports gilt weiterhin für alle Fahrzeuginsassen Maskenpflicht.

Im Außenbereich der Schule besteht weiterhin keine Maskenpflicht.

Quarantäneregelungen bei Kontaktpersonen

Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen.

Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern

2x wöchentlich werden die Lollitests bis zum Beginn der Weihnachtsferien fortgeführt.

Schülerinnen und Schüler gelten auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Jüngere Schülerinnen und Schüler (unter 16 Jahren) müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung/ Testung benötigen.

Elternsprechtage

Nur immunisierte oder getestete Personen dürfen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden.

Außerdem sind innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen.

Ausnahmen von diesen Regelungen sind für die Situation der Elternsprechtage derzeit nicht vorgesehen, abgesehen von der allgemeinen Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen ist.

Schulmitwirkungsgremien

Auch hier gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen (siehe dazu die Ausführungen zu Elternsprechtagen). Außerdem gilt im ganzen Schulgebäude die Maskenpflicht. In den Sitzungen muss die Maske am Sitzplatz getragen werden, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Schulschwimmen

Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von Schwimmbädern die 3G-Regelung, so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung (s.o.).

Den vollständigen Text der Schulmail des MSB können Sie unter folgendem Link abrufen:

https://www.schulministerium.nrw/angepasster-schulbetrieb-corona-zeiten

Ich wünsche Ihnen allen eine schöne Adventszeit und bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Melanie Baaske

Stellv. Schulleiterin

Hier finden Sie diesen Brief im PDF-Format: Elternbrief